Der Verein führt den Namen: „Pfadfinder in Berlin-Kreuzberg“ und soll nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ bezeichnet werden.
Er hat seinen Sitz in Berlin-Kreuzberg, c/o Kath. Pfarramt St. Bonifatius, Yorckstraße 88 C, 10965 Berlin.
Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit wird angestrebt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
1. Mitglied werden kann jede volljährige erfahrene Personen, die durch besondere Verantwortung oder Mitarbeit dem Verein dienen möchte. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag nach dem Beitritt.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
4. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Vereinsmitglieder haben kein Recht am Vereinsvermögen.
Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
1. Dem Vorstand gehören drei stimmberechtigte Personen an, nämlich der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.
Zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vereins.
Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende beruft seine Stellvertreter. Die Berufung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Stellvertreter bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt. Die Abberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden bleiben die Stellvertreter bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten im Amt, wenn nicht ein neuer Vorsitzender neue Stellvertreter beruft. Sollte nach Ablauf dieser sechs Monate noch kein neuer Vorsitzender bestimmt sein, kann die Mitgliederversammlung die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter verlängern.
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich und können lediglich die tatsächlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, erstattet bekommen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den ersten Vorsitzenden oder seine beiden Stellvertreter gemeinsam einberufen. Der erste Vorsitzende leitet diese Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Anlage einer Tagesordnung geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich aufzuzeichnen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
2. Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen und vom Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend ist. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
2. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erscheinenden Mitglieder verlangt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Zu Änderungen des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des Vereinszwecks, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jugendförderung Berlin Sankt Georg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bis zur Eintragung in das Vereinsregister gilt die vorliegende Satzung. Der Verein trägt den Zusatz i.G.
Vorstehende Satzung wurde am 03. November 2004 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2004.
Pfadfinder in Berlin Kreuzberg e.V.
Gültig seit 06. Oktober 2004